Allgemeine Geschäftsbedingungen
NTC Systemtechnik GmbH
Werner-von-Siemens-Str. 1b
19061 Schwerin
I. Allgemeines
Für die Lieferung der NTC Systemtechnik GmbH (nachfolgend „wir“ bzw. “uns“) sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgeblich. Sie werden durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Lieferung der Ware, für den Kunden verbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nur, wenn und soweit wie alle ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Kunden zustande, sofern er nicht früher durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande kommt. Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen, welche die Parteien in Bezug auf den Kaufgegenstand getroffen haben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
II. Preise
Die angegebenen Preise sind Nettopreise nach Abzug etwaiger Rabatte oder Skonti und werden zuzüglich der an dem Tage gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Auch bei bestätigten Aufträgen behalten wir uns nach billigendem Ermessen eine Anpassung der Preise vor, wenn die Lieferung 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages erfolgen soll und in diesem Zeitraum, Änderungen von Kostenfaktoren, insbesondere aufgrund von Lohnänderungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen, gerechnet vom Datum der Ausstellung der Rechnung zu bezahlen. Wir behalten uns das Recht vor, vor Lieferung eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Dienstleistungsrechnungen sind sofort fällig. Wird das Zahlungsziel überschritten sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% p.a. über dem Zinssatz gemäß §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu berechnen, mindestens 6% p.a. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, die Kosten und Spesen des Einzuges gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Erfüllungsort ist Schwerin.
III. Spezifikation, Beschreibung
Falls nicht anderes ausdrücklich und schriftlich zugesichert ist, geben die Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen Angaben durchschnittliche Erfahrungswerte wieder, von denen Abweichungen im Einzelfall jeweils möglich sind. Wir sind jederzeit berechtigt, die Spezifikationen der Produkte zu ändern oder durch andere zu ersetzen, sofern dadurch die Leistung der Produkte nicht wesentlich nachteilig beeinflusst wird.
IV. Lieferung
Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, insbesondere erforderliche Genehmigungen und Freigaben, sowie die rechtzeitige Genehmigung der Pläne voraus. Wir sind bemüht, angegebene Lieferzeiten einzuhalten. Lieferverzögerungen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, entbinden und ohne Schadensersatzpflicht von der Einhaltung angegebener Lieferzeiten. Sollte einen von uns zu unverschuldete Verzögerung auftreten, muss der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrage zurücktreten kann, es sei denn, dass die Lieferung bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet ist. Im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XI. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Störung in der Energie- und Rohstoffversorgung, Transportprobleme bei unseren Lieferanten oder andere Ereignisse, die wir trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, befreien uns von der Lieferverpflichtung für die jeweilige Dauer dieser Störung oder Hindernisse. Bei nicht mehr zumutbaren Leistungserschwerungen sind wir in diesen Fällen berechtigt, von bestätigten Bestellungen ganz oder teilweise zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.
V. Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Lager“ für den Kunden vereinbart. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Im Falle der Verweigerung der Annahme angebotener Produkte geht die Gefahr mit dem Lieferangebot auf den Kunden über. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, neben der Zahlung des Kaufpreises uns alle Schäden zu ersetzen, die uns als unmittelbare oder mittelbare Folge der Verweigerung der Annahme entstehen.
VI. Installation und Montage
Soweit dies vereinbart ist, werden die Geräte beim Kunden installiert, notwendige Tests durchgeführt und der Auftraggeber eingewiesen. Arbeiten an den schwachstromtechnischen Anlagen werden bei Notwendigkeit nur auf Auftrag und zum Nachweis durchgeführt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Installation der Geräte und ihren Anschluss erforderliche Bewegungsfreiheit sowie für den Anschluss und die Funktionsfähigkeit benötigen elektrischen und sonstigen Einrichtungen in ordnungsgemäßer Beschaffenheit sowie außerdem ein geeignetes Raumklima vorhanden sind. Werden andere als üblich Büroanschlüsse und –Einrichtungen sowie Klimabeschaffenheiten benötigt, so werden wir dies dem Auftraggeber spätestens mit der Auftragsbestätigung mitteilen. Der Auftraggeber wird uns bei der Durchführung der Installation nach besten Kräften und unentgeltlich unterstützen, insbesondere auch notwendige Hilfsmittel in angemessenem Umfang zu Verfügung stellen. Soweit wir bei der Installation und beim Anschluss von Geräten auf Mitwirkung des Auftraggebers oder dritter Personen (z.B. Hersteller oder Lieferanten von Anlagen, die mit unseren Geräten zusammengeschlossen werden sollen) angewiesen sind, so schuldet der Kunde diese Mitwirkung auf seine Kosten. Des weiteren hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
- Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
- Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Apparaturen, Materialien und Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, für das Montagepersonal angemessenen Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes treffen würde;
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang unsere Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen. Der Auftraggeber vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
VII. Abnahme
Die installierte Anlage wird dem Kunden vorgeführt und ist von ihm unverzüglich schriftlich abzunehmen, sofern die Funktionalität der Anlage der Leistungsbeschreibung entspricht. Wird keine Installation durchgeführt oder verzögert der Kunde schuldhaft die Installation, gilt die Anlage mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Lieferung als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Zeit die Abnahme unter Hinweis auf das Vorliegen eines Mangels verweigert. Nach der Abnahme ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung zu verzögern.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten und montierten Produkten vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Übersteigt der Wert unserer Sicherheit die zu sichernder Forderung nicht nur vorrübergehend um mehr als 20%, werden wir die übersteigende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben. Die Wahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns. Für den Fall, dass der Kunde über die Vorbehaltsware vor der vollständigen Bezahlung verfügt, sind alle Forderungen aus einer Veräußerung, Vermietung oder Finanzierung von Produkten die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, vom Kunden hiermit im voraus an uns ab zutreten. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritte aus einer Beschädigung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte hiermit an uns abgetreten. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
IX Softwarelizenz
Mit Übergabe der Software räumen wir dem Kunden das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software ein. Ist die Software Teil der Anlage, darf sie ausschließlich auf der von uns gelieferten Hardware verwendet werden und nur zusammen mit dieser Dritten übertragen oder überlassen werden. Die Softwarelizenz wird für unbegrenzte Dauer vergeben, es sei denn, diese Lizenzvereinbarung wird aus wichtigem Grunde vorzeitig beendet. Der Kunde erkennt hiermit an, dass ihm keine anderen wie auch immer gearteten Rechte, insbesondere Urheberrechte sowie Rechte am geistigen Eigentum an der Software oder einer modifizierten Version der Software zustehen. Eine Vervielfältigung, Modifizierung, Verbindung und/oder Übersetzung der Software ist nur im Rahmen der §§ 69d, 69e UrhG zulässig.
X. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr dafür, dass die von uns gelieferte Ware bei Lieferung die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. In Bezug auf die mitgelieferte Software weisen wir darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler einer Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Wir leisten Gewähr durch Mängelbeseitigung. Sind einzelne Geräte oder abgrenzbare Teile der Anlage fehlerhaft, erfolgt die Gewährleistung durch Einschickung der defekten Teile zu uns auf Kosten des Kunden. Die Mängelbeseitigung bzw. der Austausch der defekten Teiles erfolgt durch uns. Wenn die Mängelbeseitigung fehlschlägt, insbesondere wenn sie unmöglich ist oder von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder trotz mehrfacher Bemühungen nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vergeblich versucht worden ist, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) berechtigt. Weitergehende Gewährleistungs-ansprüche bestehen nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel der gelieferten Hardware 12 Monate, für gelieferte Reparaturaustauschteile 6 Monate, für Software-Mängel 3 Monate, beginnend mit dem Tag der Abnahme nach Ziffer VII. Ausgenommen von unserer Gewährleistungsfrist ist die Behebung von Fehlern, die damit zusammenhängen, dass der Kunde
- die Anlagen nicht schonend und pfleglich behandelt hat,
- im Falle der Vereinbarung eines Wartungsvertrages die Anlage nicht ordnungsgemäß hat warten lassen,
- Nacharbeiten oder Änderungen an der Anlage vornimmt, insbesondere Teile verwendet, die nicht den Originalteilen qualitativ gleichwertig sind,
- Die Anlage mit anderen Anlagen, die nicht von uns geliefert oder von uns genehmigt wurden, kombiniert, verbindet, betreibt oder benutzt. Unsachgemäße Bedienung und sonstige äußere Einflüsse entbinden und ebenfalls von der Gewährleistungspflicht , es sei denn dass der Fehler nachweisbar dadurch nicht verursacht worden sein kann.
Wird der Kaufgegenstand nach der Lieferung von NTC ins Ausland verbracht, erfolgt eine Nachlieferung bzw. Nachbesserung durch NTC nur, wenn der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt.
XI. Haftung
NTC haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere im Falle der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des nachträglichen Unvermögens, des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsende oder der unerlaubten Handlung. Im Falle der Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (wesentliche Vertragspflichten) haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Verzug haften wir nur, sofern der Verzug auf Umständen beruht, die wir infolge grober Fahrlässigkeit oder wegen Vorsatzes zu vertreten haben. Haften wir, ist die Haftung stets auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Folgeschäden oder mittelbaren Schäden ist stets ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Haftung für jeden Schadensfall im einzelnen und alle Schadensfälle aus diesem Vertrag insgesamt auf einen Betrag von Euro 125.000,-- beschränkt. Die Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht, falls gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In gleicher Weise ist eine mögliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Subunternehmer von uns beschränkt. Für den Verlust kundeneigener Daten und/oder die Verfälschung oder die Korruption von kundeneigenen Daten haften wir nicht. Es ist Aufgabe des Kunden, durch übliche, mindestens tägliche Datensicherung sicherzustellen, dass kundeneigene Daten, die mit oder im Zusammenhang mit dem System generiert und/oder gespeichert werden, mit angemessenen automatischen Verfahren wiedergewonnen werden können.
XII. Schlussbestimmungen
Dieser Vertag enthält sämtliche Nebenabreden der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder ein etwaiger Rücktritt bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen davon nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem von der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Sollte in diesen Vertragsbedingungen eine Lücke auftreten, werden die Parteien eine Regelung finden oder gelten lassen, die dem entspricht, was sie vereinbart hatten, wenn sie den offen gebliebenen Punkt bedacht hätten. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamt Rechtsbeziehung zwischen uns und den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für etwaige Meinungsverschiedenheiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist Schwerin. Wir behalten uns das Recht, im Falle von Rechtsstreitigkeiten auch anderen zuständige Gerichte in Anspruch zu nehmen.
Stand 2007